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Dies ist eine Diskussion über Verkehrsakte/Führungszeugnis im Forum Alkohol MPU
Hallo, ich habe meine Verkehrsakte in Flensburg angefordert. Diese enthält Null Punkte, allerdings einen Eintrag über Geschwindigkeitsüberschreitung und einen über Rotlichtmissachtung. Im Führungszeugnis sind keine Einträge. Ich muss zur MPU ...
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Alt 20.12.2009, 13:36   #1
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Standard Verkehrsakte/Führungszeugnis

Hallo,

ich habe meine Verkehrsakte in Flensburg angefordert.
Diese enthält Null Punkte, allerdings einen Eintrag über Geschwindigkeitsüberschreitung und einen über Rotlichtmissachtung.

Im Führungszeugnis sind keine Einträge.

Ich muss zur MPU wegen Alkohol.

Bei der Stadt wurde mir mitgeteilt, dass die Führerscheinstelle ein anderes Führungszeugnis bekommt, als das, das ich in Händen halte.
Bei der Führerscheinstelle wurde mir mitgeteilt, dass der MPU-Gutachter eine abweichende Verkehrsakte bekommt, als die, die ich in Händen halte.

Ich hatte vor 11 Jahren bereits einen Vorfall mit Alkohol auf dem Fahhrad.
Dieser ist in den Akten, die ich habe nicht aufgeführt.

Weiss der Gutachter darüber?

Soll ich das im Fragebogen angeben??

Rosi
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Alt 22.12.2009, 04:56   #2
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soweit ich informiert bin müssen alle Tatsachen nach 10 Jahren gelöscht werden.
Gruß Harti
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Alt 15.01.2010, 17:04   #3
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Missbrauch von alkohol wird jetzt erst nach 15 jahren gelöscht oder besser gesagt nicht mehr vorgehalten!
gruss svenlewis72
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Alt 15.01.2010, 22:39   #4
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Bei mir stand alles in KBA Auszug (auch von 1997 Geschwindigkeitsüberschreitung 31 kmh innerorts ->Nachschulung) Der Punktestand war allerdings auf Null .
Im Polizeilichen Führungszeugnis waren allerdings nur die 2 Trukenheitsfahrten die ich begangen hab (1999 und 2001) .Nix mehr von Körperverletzung(2004) und all den andern Scheiss den ich begangen hab.
Meines Wissens bekommen die Führerscheinstelle das Führungszeugnis ,das dann zur MPI weitergegeben wird .

Geändert von motte (15.01.2010 um 23:05 Uhr)
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Alt 31.01.2010, 19:37   #5
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Hallo Rosenstein,
Meine Führerscheinstelle stellte mir in Aussicht, meine Akte vor Weitergabe ans MPI von verjährten Delikten zu reinigen. Hatte 1990 und 1996 schon laufen müssen. 1990 allerdings nach DDR-Recht (0,0 Promille). Wie es damit konkret aussieht, kann ich Dich frühestens in 2 Wochen wissen lassen, dann nämlich wird es "ernst" für mich

Grüße Frank
capricornfrank ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.01.2010, 20:10   #6
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hab mein führunszeunis auch bekommen stand nix mehr von früheren delikten drin z.b. alkoholfahrten und so weiter.
supermario78 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.02.2010, 19:28   #7
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Hi,

hab mir das Ganze nochmal angesehen:

Heutzutage sind Alkoholdelikte (egal ob Fahrrad, oder motorisiert) für 10 Jahre im VZR.

Ich war 1998 mitm Radl unterwegs. Damals war die Verjährungsfrist nur 5 Jahre lang.

Die Verjährungsfrist verlängert sich:

erstens: wenn man den Schein nicht wieder beantragt (solls auch geben!) um weitere 5 Jahre.

zweitens: wenn man nach 9 Jahren und 11 Monaten einen Punkt bekommt (z.B. Blitzer) um weitere 2 Jahre.

Diese Bedingungen kann man im Internet beim Verkehrszentralregister nachlesen.

Servus!
Rosi
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Alt 29.04.2010, 21:03   #8
max
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Zitat:
Heutzutage sind Alkoholdelikte (egal ob Fahrrad, oder motorisiert) für 10 Jahre im VZR.
... + 5 Jahre Überligefrist, macht 15 Jahre. Danach nicht mehr verwertbar.
__________________
Gruß max
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Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen !
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Alt 29.04.2010, 23:36   #9
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Hier stimmt etwas nicht!!!

Nach meinem Wissen werden Eintragungen im VZR nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr aufbewahrt. Diese Zeit wird als Überliegefrist bezeichnet und beträgt keine fünf Jahre.

Gruß Georgia
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Alt 30.04.2010, 00:02   #10
max
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Zitat:
Zitat von Georgia Beitrag anzeigen
Hier stimmt etwas nicht!!!

Nach meinem Wissen werden Eintragungen im VZR nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr aufbewahrt. Diese Zeit wird als Überliegefrist bezeichnet und beträgt keine fünf Jahre.

Gruß Georgia

Im Grunde genommen hast du schon recht, ich bin mal wieder von der härteren Seite rangegangen (sorry) wo 15 Jahre möglich sind.

Siehe:

Ablaufhemmung / Tilgungshemmung

Die Tilgung beginnt gem. § 29 Abs. 4 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.
Allerdings tritt seit 01.02.2005 eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (1 Jahr) zu einer Eintragung führt. D.h., ein Alteintrag bleibt bestehen, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist des Alteintrages eine neue Tat begangen wird und diese Tat durch rechtskräftige Entscheidung später zu einer Eintragung führt.

Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Bei einer Alkoholtat mit Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung
Im ungünstigsten Fall wird somit eine Eintragung erst 15 Jahre nach der Entscheidung (Urteil/Strafbefehl), nämlich 5Jahre ab Entscheidung plus 10 Jahre Tilgungsfrist, gelöscht.
__________________
Gruß max
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