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MPU / Idiotentest - Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung
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Nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, ... |
20.06.2009, 18:59
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#1 | | Administrator
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| MPU / Idiotentest - Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung | | Wann darf ich - und was brauche ich? - Nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bedenken an der Eignung können sich vor allem aus Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber auch aus gesundheitlichen Mängeln ergeben.
- Zur Prüfung der Eignung ist eine Anfrage beim Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu halten.
- Auch Trunkenheitsersttäter müssen sich einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung (MPU) unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration anlässlich der Trunkenheitsfahrt 1,6 Promille oder mehr betragen hat. Ab dem 2. Trunkenheitsdelikt ist eine MPU obligatorisch. In Wiederholungsfällen kann der Antrag auch ohne Zulassung zu einer MPU abgelehnt werden.
- Sind zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis , seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme bzw. Inverwahrungnahme des Führerscheines mehr als 2 Jahre verstrichen, so hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung zu erfolgen. Der Prüfling hat jedoch zur Abnahme der praktischen Prüfung einen Fahrschulwagen mit Fahrlehrer zu stellen. Die für Erstbewerber vorgeschrieben Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
- Infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen. Damit sind auch alte Besitzstände erloschen. Es wird eine neue Fahrerlaubnis nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht mit dem Datum der Neuerteilung erteilt.
- Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird in den Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt. Diese Einrichtungen bieten auch Informationsveranstaltungen und Beratungen zur MPU an.
Aussetzung des Führerscheinantrages - Wird während eines Antragsverfahrens bekannt, dass ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig sind, wird die weitere Bearbeitung des Antrages bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt, weil mit einer gerichtlichen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechnet werden muss. Auch andere, für die Eignungsbeurteilung bedeutsame anhängige Strafverfahren können zur Aussetzung der Antragsbearbeitung führen.
Was muss ich zur Beantragung vorweisen? - 3 Monate vor Ablauf einer gerichtlichen Sperre
- Personalausweis bzw. Pass
- 1 Lichtbild
- (35 x 45 mm, ohne Rand, Hochformat, Halbprofil ohne Kopfbedeckung)
- falls vorhanden, Unterlagen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (z. B. Gerichtsurteil)
- • Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für die Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T,
- Bescheinung über die Ausbildung in Erster Hilfe für die Neuerteilung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
- Sehtestbescheinigung für die Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T (nicht älter als 2 Jahre)
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen anstelle der Sehtestbescheinigung bei der Neuerteilung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E (nicht älter als 2 Jahre)
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung bei der Neuerteilung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E (nicht älter als 2 Jahre)
MfG |
| | | Folgende 3 Benutzer sagen Danke zu Nils für den nützlichen Beitrag: | |
13.07.2010, 23:30
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#2 | | Gast | Ergänzung | | Allein für das Bundesland Niedersachsen gilt folgende gesonderte Regel:
für die Klassen A1, A#, A, M,L und BE
- falls Sie letztmalig vor dem 01.08.1991 eine Fahrerlaubnisklasse erworben haben, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen
für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
- falls Sie letztmalig vor dem 01.08.1991 eine Fahrerlaubnisklasse erworben haben, eine Bescheinung über die Ausbildung in Erster Hilfe | |
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